LAG München - Beschluß vom 12.07.1989
9 Ta 104/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 40
Vorinstanzen:
ArbG Kempten/Allg. - Beschluss vom 19.05.1989 - 5 Ca 477/89 -,

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG München, Beschluß vom 12.07.1989 - Aktenzeichen 9 Ta 104/89

DRsp Nr. 2001/5375

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Bei mehreren Klagen gegen mehrere Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses erreicht der Gegenstandswert nicht in jedem Falle drei Monatsvergütungen.2. Liegt zwischen den Beendigungsterminen zweier Kündigungen ein Zeitraum von weniger als einem Vierteljahr, bemisst sich der Streitwert im Rechtsstreit gegen die erste Kündigung nach der Höhe des Zwischenverdienstes bis zum Beendigungstermin der zweiten Kündigung.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.