LAG München - Beschluß vom 08.05.1989
5 Ta 15/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 1389
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 81
VersR 1991, 1430
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 12.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2141/88

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG München, Beschluß vom 08.05.1989 - Aktenzeichen 5 Ta 15/89

DRsp Nr. 2001/5376

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Werden mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren angegriffen, ist für die Bestimmung des Streitwerts auf die jeweiligen Beendigungstermine und den Zeitraum abzustellen, der zwischen ihnen liegt.2. Ist dieser Zeitraum geringer als drei Monate, ist der Streitwert des Verfahrens über die Kündigung zum früheren Beendigungstermin gleich dem entgangenen Verdienst dieses Zeitraums.3. Der Streitwert des Verfahrens über die Kündigung zum späteren Beendigungstermin beträgt regelmäßig ein Vierteljahresentgelt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte hat das mit den Kläger bestehende Arbeitsverhältnis 4 x gekündigt. Der Kläger hat 4 Kündigungsschutzklagen eingereicht, die das Erstgericht nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es handelt sich um folgende Verfahren:

4 Ca 2100/88 betreffend Kündigung vom 28.07.1988 zum 15.08.1988.

4 Ca 2101/88 betreffend Kündigung vom 05.08.1988 zum 19.08.1988.

4 Ca 2130/88 betreffend Kündigung vom 10.08.1988 zum 16.08.1988.

4 Ca 2131/88 betreffend Kündigung vom 12.08.1988 zum 16.08.1988.