LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.05.1983
1 Ta 109/83
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 29/83

Streitwert: mitverglichener unstreitiger Zeugnisanspruch

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.05.1983 - Aktenzeichen 1 Ta 109/83

DRsp Nr. 2000/3944

Streitwert: mitverglichener unstreitiger Zeugnisanspruch

War der Zeugnisanspruch weder streitig noch Verhandlungsgegenstand der Güteverhandlung, ist ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 23 ;

Gründe:

Mit Klage zum Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.368,50 nebst 8 % Zinsen seit 01.02.1983 zu bezahlen,

und diesen Antrag damit begründet, daß die Beklagte ihm Lohn bis zum 31.01.1983 schulde, weil das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.1983 fest befristet gewesen, somit die Kündigung zum 14.01.1983 unwirksam gewesen sei.

In der Güteverhandlung vom 16.03.1983 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen,

2. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, an den Kläger als - Restlohn - Urlaubsabgeltung für die Zeit bis Ende Januar 1983 einen Betrag in Höhe von DM 1.368,50 brutto zu bezahlen.

3. Hiermit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

4. Die Kosten sind verglichen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf DM 1.368,50 brutto festgesetzt.