BVerfG - Beschluss vom 02.11.2020
1 BvR 2727/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 3
AuR 2021, 39
DÖV 2021, 222
EzA GG Art. 5 Nr. 32
EzA-SD 2020, 3
MDR 2021, 41
NZA 2020, 1704
NZA-RR 2021, 112
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7824/17
LAG Köln, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 18/19
BAG, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 824/19

Stützen einer Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wesentlich auf eine Äußerung durch Nachahmung von Affenlauten als rassistische Diskriminierung gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen; Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2727/19

DRsp Nr. 2020/17552

Stützen einer Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wesentlich auf eine Äußerung durch Nachahmung von Affenlauten als rassistische Diskriminierung gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen; Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. In einer ordentlichen Betriebsratssitzung betitelte er ein weiteres Betriebsratsmitglied im Rahmen einer Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System mit den Worten "Ugah, Ugah", während der Angesprochene ihn als "Stricher"bezeichnete. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Hiergegen ging er gerichtlich vor.