BGH - Urteil vom 20.12.2018
I ZR 104/17
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 72; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 13
CR 2019, 247
GRUR 2019, 284
ITRB 2019, 29
JZ 2019, 412
MDR 2019, 755
MMR 2019, 241
NJW 2019, 757
WRP 2019, 458
ZUM 2019, 335
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 690/15
OLG Stuttgart, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 204/16

Stützen eines Unterlassungsanspruchs des Museumsträgers sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks als auch auf den Lichtbildschutz hinsichtlich eines einheitlichen Streitgegenstands; Fallen der Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig unter dem Lichtbildschutz; Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet als Schadensersatz; Anfertigung von Fotografien im Museum ausgestellter Werke durch den Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot

BGH, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen I ZR 104/17

DRsp Nr. 2019/2364

Stützen eines Unterlassungsanspruchs des Museumsträgers sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks als auch auf den Lichtbildschutz hinsichtlich eines einheitlichen Streitgegenstands; Fallen der Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig unter dem Lichtbildschutz; Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet als Schadensersatz; Anfertigung von Fotografien im Museum ausgestellter Werke durch den Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot

a) Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos).b) Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.