BAG - Urteil vom 15.11.2018
6 AZR 240/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Kirchliche Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung § 15; Kirchliche Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung § 16 Abs. 3; Kirchliche Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung § 47a, Anlage 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 94
AuR 2019, 239
BB 2019, 691
NZA 2019, 496
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 68/16
ArbG Zwickau, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 221/15

Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung nach Überleitung in eine neue kirchenrechtliche Eingruppierungsordnung der ev.-luth. Kirche in SachsenVoraussetzungen des Anspruchs auf einen Garantiebetrag bei Höhergruppierung nach der Eingruppierungsordnung der ev.-luth. Landeskirche in Sachsen

BAG, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 240/17

DRsp Nr. 2019/3780

Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung nach Überleitung in eine neue kirchenrechtliche Eingruppierungsordnung der ev.-luth. Kirche in Sachsen Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Garantiebetrag bei Höhergruppierung nach der Eingruppierungsordnung der ev.-luth. Landeskirche in Sachsen

Orientierungssätze: 1. § 47a KDVO regelt die Überleitung der Beschäftigten in die seit dem 1. Januar 2013 geltende Eingruppierungsordnung. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO beibehalten worden wäre, einen Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der neuen Eingruppierungsordnung ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe wegen der Rechtsfolgenverweisung in § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 16 Abs. 3 KDVO. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt am 1. Januar 2013. Dies kann zu einer Rückstufung führen (Rn. 21 ff.).