BAG - Urteil vom 05.10.2023
6 AZR 333/22
Normen:
TV-L § 14 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 72
NZA 2024, 347
GWR 2024, 84
öAT 2024, 55
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 703/21
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 434/21

Stufenzuordnung einer Arbeitnehmerin auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nach einer Höher- und einer kurz darauf erfolgten Herabgruppierung; Art und Weise der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in dauerhafter oder nur vorübergehender Form

BAG, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 333/22

DRsp Nr. 2024/1108

Stufenzuordnung einer Arbeitnehmerin auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nach einer Höher- und einer kurz darauf erfolgten Herabgruppierung; Art und Weise der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in dauerhafter oder nur vorübergehender Form

Tarifliche Entgeltregelungen sind stets ein Kompromiss zwischen den kollidierenden Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das Aushandeln von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist jedoch gerade Aufgabe der insoweit sachnahen Tarifvertragsparteien und von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist gegenüber tariflichen Entgeltregelungen daher erst eröffnet, wenn sie den existentiellen Kern der Berufsfreiheit betreffen. Orientierungssätze: 1. Die in einer Entgeltgruppe des TV-L erworbene Berufserfahrung hat weder bei einer Höhergruppierung noch bei einer Herabgruppierung Auswirkungen auf die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe in der neuen Entgeltgruppe. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte, zB in sog. "Aufbaufallgruppen", die Tätigkeit der niedrigeren Entgeltgruppe nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und entsprechender Höhergruppierung durchgehend weiter ausgeübt hat und dann wieder herabgruppiert wird (Rn. 16).