BSG - Urteil vom 26.09.1989
11 RAr 131/88
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, § 103 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ;

Subjektive Verfügbarkeit Arbeitsloser

BSG, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 131/88

DRsp Nr. 1999/6927

Subjektive Verfügbarkeit Arbeitsloser

1. Ein Arbeitsloser ist kraft seines Verhaltens nur dann nicht verfügbar i.S. des § 103 Abs. 1 S. 3 AFG, wenn ihm wegen seines Verhaltens der gesamte Arbeitsmarkt verschlossen ist.2. Fehlt die subjektive Verfügbarkeit für einen Tätigkeitsbereich, lehnt also der Arbeitslose eine bestimmte Arbeitstätigkeit nicht nur einmalig, sondern auch für die Zukunft ab, für die er objektiv in Betracht kommt und die ihm zumutbar ist, so ist nicht zu prüfen, ob für die übrigen Einsatzmöglichkeiten, für die der Arbeitslose subjektiv und objektiv in Betracht kommt, ein Arbeitsmarkt vorhanden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, § 103 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ;