BAG - Urteil vom 11.10.2017
5 AZR 621/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 8
ArbRB 2018, 5
AuR 2018, 101
BB 2017, 2996
DStR 2018, 205
EzA MiLoG § 1 Nr. 9
EzA-SD 2017, 5
NJW 2018, 1707
NZA 2017, 1598
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 8/16
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9117/15

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnErmittlung des Differenzanspruchs zwischen gezahlter Vergütung und gesetzlichem Mindestlohn

BAG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 621/16

DRsp Nr. 2017/17859

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn Ermittlung des Differenzanspruchs zwischen gezahlter Vergütung und gesetzlichem Mindestlohn

Orientierungssatz: Die Erfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn durch Sonderzahlungen setzt voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung niedriger als der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) ist.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2016 - 3 Sa 8/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. November 2015 - 9 Ca 9117/15 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziff. 1 ausgeurteilten Zinsen seit dem 7. Mai 2015 und die in Ziff. 2 ausgeurteilten Zinsen seit dem 3. September 2015 zu zahlen sind.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer (restlichen) Anwesenheitsprämie und dabei insbesondere darüber, ob die Beklagte den Anspruch erfüllt hat.