LAG Nürnberg - Urteil vom 21.02.2020
7 Sa 156/19
Normen:
TVöD (VKA) § 16; TVöD (VKA) Anlage 1 Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI., Ziffer 2, Leitende Beschäftigte in der Pflege, Entgeltgruppe P 13;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 486
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 669/18

Systematik der Eingruppierung von Beschäftigten in Stationsleitungen von KrankenhäusernDefinition einer großen Station nach den tariflichen VorgabenAusmaß der Führungsverantwortung als abstraktes tarifliches HeraushebungsmerkmalDarlegungs- und Beweislastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 156/19

DRsp Nr. 2020/6591

Systematik der Eingruppierung von Beschäftigten in Stationsleitungen von Krankenhäusern Definition einer "großen Station" nach den tariflichen Vorgaben Ausmaß der Führungsverantwortung als abstraktes tarifliches Heraushebungsmerkmal Darlegungs- und Beweislastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit

1. Eine "große Station" im Sinne der Entgeltgruppe P 13 liegt regelmäßig vor, wenn die betreffende Station den Wert von 12 Beschäftigten nach den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung Nr. 9 überschreitet. 2. Eine Eingruppierung der Stationsleitung in P 12 ist auch bei regelhaftem Überschreiten dieser Zahl möglich, wenn der Stationsleitung ein geringeres Maß an Führungsverantwortung obliegt als im Krankenhausbereich üblich. 3. Der Arbeitgeber trägt hinsichtlich dieses geringeren Maßes an Führungsverantwortung die Darlegungs- und Beweislast.