LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.09.2019
3 Sa 21/19
Normen:
TVöD -VKA-AT § 12; TVöD -AT EG 11; Entgeltordung VKA Anl. 1; Entgeltordnung VKA Teil A 2 spezielle Tätigkeitsmerkmale, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 442/17

Systematik der tariflichen Eingruppierung in den TVöDDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Tarifgruppe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 21/19

DRsp Nr. 2019/15768

Systematik der tariflichen Eingruppierung in den TVöD Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Tarifgruppe

Begehrt ein Arbeitnehmer die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so trägt er für die Beibringung des notwendigen Tatsachenvortrages grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2018 - 3 Ca 442/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA-AT § 12; TVöD -AT EG 11; Entgeltordung VKA Anl. 1; Entgeltordnung VKA Teil A 2 spezielle Tätigkeitsmerkmale, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik;

Tatbestand:

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage unterschiedlicher Auffassungen zur richtigen Eingruppierung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2019.