I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.10.2019 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf tarifvertraglicher Grundlage eine Beschäftigungsgarantie als Toningenieur/Sounddesigner zusteht.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm nach Z. 2.1. und 2.2. i.V.m. Z. 1.1. des Tarifvertrags über eine Beschäftigungsgarantie für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des r. (Bestandschutz TV) vom 27.09.2017 einen Honorarrahmenvertrag mit einer Laufzeit bis zum 01.08.2038 mit mindestens 144 Einsatzangeboten pro Kalenderjahr in seiner bisherigen Tätigkeit als Toningenieur/Sounddesigner abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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