BAG - Urteil vom 22.03.2018
6 AZR 833/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg-Vorpommern (TV-N MV) vom 18.03.2003 § 9; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg-Vorpommern (TV-N MV) vom 18.03.2003 § 20; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg-Vorpommern (TV-N MV) vom 18.03.2003 Anlage 3 § 11 S. 3;
Fundstellen:
AP Verkehrsgewerbe Nr. 26
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1432
NZA-RR 2018, 439
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 151/15
ArbG Rostock, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 988/14

Tarifanspruch auf Zeitzuschlag und auf freie Ausgleichstage bei bezahlten Wochenfeiertagen im Nahverkehr Mecklenburg-VorpommernsSachliche Gründe für tarifliche Besserstellung des Fahrpersonals gegenüber anderen Beschäftigten im Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommerns

BAG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 833/16

DRsp Nr. 2018/8646

Tarifanspruch auf Zeitzuschlag und auf freie Ausgleichstage bei bezahlten Wochenfeiertagen im Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommerns Sachliche Gründe für tarifliche Besserstellung des Fahrpersonals gegenüber anderen Beschäftigten im Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommerns

Orientierungssätze: 1. Beschäftigten im Fahrdienst steht für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen nach § 9 Abs. 1 TV-N MV ein Zeitzuschlag zu. Hiervon unberührt sind ihnen gemäß § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage zu gewähren, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Die beiden Ansprüche stehen nebeneinander. Durch Leistung des Zeitzuschlags wird der Anspruch auf bezahlte freie Tage nicht erfüllt. 2. Die hierdurch im Vergleich zu anderen Beschäftigten bewirkte Besserstellung des Fahrpersonals verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschäftigten des Fahrdienstes sind sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit besonderen Bedingungen ausgesetzt. Diese Unterschiede dürfen bei der Bestimmung der Gegenleistung für Feiertagsarbeit berücksichtigt werden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 151/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: