BAG - Urteil vom 22.03.2018
6 AZR 834/16
Normen:
GG Art. 3 Abs.1; TV-N MV (i.d.F.v. 18.03.2000) § 9; TV-N MV (i.d.F.v. 18.03.2000) § 20; TV-N MV (i.d.F.v. 18.03.2000) Anlage 3 § 11 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 150/15
ArbG Rostock, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 918/14

Tarifanspruch auf Zeitzuschlag und freie Ausgleichstage bei bezahlten Wochenfeiertagen im Nahverkehr Mecklenburg-VorpommernsSachliche Gründe für tarifliche Besserstellung des Fahrpersonals gegenüber anderen Beschäftigten im Nahverkehr Mecklenburg-VorpommernsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 6 AZR 833/16 v. 22.03.2018

BAG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 834/16

DRsp Nr. 2018/8823

Tarifanspruch auf Zeitzuschlag und freie Ausgleichstage bei bezahlten Wochenfeiertagen im Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommerns Sachliche Gründe für tarifliche Besserstellung des Fahrpersonals gegenüber anderen Beschäftigten im Nahverkehr Mecklenburg-Vorpommerns Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 6 AZR 833/16 v. 22.03.2018

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 150/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.

2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs.1; TV-N MV (i.d.F.v. 18.03.2000) § 9; TV-N MV (i.d.F.v. 18.03.2000) § 20; TV-N MV (i.d.F.v. 18.03.2000) Anlage 3 § 11 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen.

Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist seit 1982 bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern als Kfz-Mechaniker in Vollzeit beschäftigt. Er arbeitet in der Werkstatt und leistet Schichtdienst. Der Schichtplan sieht auch Einsätze an Wochenenden und Feiertagen vor.