1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 150/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.
2. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen.
Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist seit 1982 bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern als Kfz-Mechaniker in Vollzeit beschäftigt. Er arbeitet in der Werkstatt und leistet Schichtdienst. Der Schichtplan sieht auch Einsätze an Wochenenden und Feiertagen vor.
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