1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2017 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Pflicht der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 41 Stunden gutzuschreiben.
Der Kläger ist seit dem 02.04.1984 bei der Beklagten als Gleisbauer in Vollzeit beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung (sowie kraft Allgemeinverbindlichkeit) u. a. der
Etwa seit 1998 wurde für das Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend §
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