LAG München - Urteil vom 06.03.2019
8 Sa 466/17
Normen:
BRTV-Bau § 3 Nr. 1.43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7172/16

Tarifauslegung zu § 3 BRTV-Bau zur Ausgleichszahlung für den Monatslohn

LAG München, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 466/17

DRsp Nr. 2019/17270

Tarifauslegung zu § 3 BRTV-Bau zur Ausgleichszahlung für den Monatslohn

§ 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau erlaubt dem Arbeitgeber - entgegen klägerischer Auffassung - eine Auszahlung von auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenem Lohn zum Ausgleich für den Monatslohn, ohne dass die auszugleichende Differenz auf witterungsbedingtem Arbeitsausfall beruhen müsste, und ohne dass er in der Schlechtwetterzeit eingetreten sein müsste. Dafür sprechen Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2017 - 33 Ca 7172/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BRTV-Bau § 3 Nr. 1.43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Pflicht der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 41 Stunden gutzuschreiben.

Der Kläger ist seit dem 02.04.1984 bei der Beklagten als Gleisbauer in Vollzeit beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung (sowie kraft Allgemeinverbindlichkeit) u. a. der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV) Anwendung.

Etwa seit 1998 wurde für das Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend § 3 Ziffer 1.4 BRTV ein Arbeitszeitkonto geführt.