BAG - Urteil vom 11.06.1975
4 AZR 395/74
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 4 ; BGB § 26 § 164 § 362 ; HwO § 54 § 66 Abs. 3 § 80 S. 1 § 82 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 § 85 Abs. 2 S. 1 ; TVG § 2 § 3 § 4 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 175
AP Nr. 29 zu § 2 TVG
DB 1975, 2454
EzA § 2 TVG Nr. 7
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 134/73

Tarifautonomie: Auslegung der Satzung des Bundesinnungsverbandes - Tarifvertragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen

BAG, Urteil vom 11.06.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 395/74

DRsp Nr. 2007/24702

Tarifautonomie: Auslegung der Satzung des Bundesinnungsverbandes - Tarifvertragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen

»1. Die Bestimmung in der Satzung eines Bundesinnungsverbandes "Der Bundesinnungsverband kann ferner im Auftrage der Landesinnungsverbände Tarifverträge abschließen" bedeutet nicht, daß der Bundesinnungsverband Tarifverträge nicht im eigenen Namen, sondern nur als Stellvertreter der Landesinnungsverbände abschließen darf. 2. Diese Satzungsbestimmung betrifft nur das Innenverhältnis, d.h. die Rechtsbeziehungen des Bundesinnungsverbandes zu seinen Mitgliedern. Sie hat keine Außenwirkung. 3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes eines Bundesinnungsverbandes ist nach der HandwO unbeschränkt und unbeschränkbar. 4. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen nach § 5 TVG haben die Gerichte für Arbeitssachen ggf. auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erfüllt gewesen sind. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist eine genaue Prüfung des verwertbaren statistischen Materials geboten und kann eine Schätzung erst in Betracht kommen, wenn statistisches Material oder entsprechende Auskünfte nicht zu erhalten sind oder zu keinen sicheren Ergebnissen führen.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 4 ; BGB § 26 § 164 § 362 ;