LAG Hamburg - Urteil vom 18.06.2020
1 Sa 10/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 5 Nr. 4; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 7 Nr. 1b; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 8 Nr. 2 und Nr. 5-6; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 9 Nr. 1d;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 201/19

Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit

LAG Hamburg, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 10/20

DRsp Nr. 2021/13045

Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit

Es liegen hinreichende Differenzierungsgründe für die unterschiedliche Höhe der Zulagen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit nach § 9 MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2019 (14 Ca 201/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 5 Nr. 4; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 7 Nr. 1b; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 8 Nr. 2 und Nr. 5-6; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein v. 29.10.2005 § 9 Nr. 1d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.