BVerfG vom 19.10.1966
1 BvL 24/65
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; HandwO § 54 Abs. 3 Nr. 1 § 82 Satz 2 Nr. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 312
AP Nr. 24 zu § 2 TVG
ARST 1968, 58
AuR 1967, 30
BB 1966, 1267
DÖV 1966, 863
DVBl 1967, 77
MDR 1967, 24
NJW 1966, 2305

Tariffähigkeit für Handwerksinnungen: Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung

BVerfG, vom 19.10.1966 - Aktenzeichen 1 BvL 24/65

DRsp Nr. 2002/14700

Tariffähigkeit für Handwerksinnungen: Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung

1. Die Verleihung der Tariffähigkeit an die Handwerksinnungen und die Innungsverbände verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. Für dieses Ergebnis ist es unerheblich, ob diese Zusammenschlüsse den rechtlichen Erfordernissen einer Koalition i.S. des § 2 Abs. 1 TVG voll genügen und schon aus diesem Grunde tariffähig sind oder ob sie erst auf Grund der zur Prüfung gestellten Bestimmungen (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 und § 82 Satz 2 Nr. 3 HandwO) die Tariffähigkeit erlangt haben. 3. Entscheidend ist allein, ob gerade Art. 9 Abs. 3 GG die Verleihung der Tariffähigkeit an die Innungen und die Innungsverbände durch den einfachen Gesetzgeber ausschließt. Diese Frage ist zu verneinen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; HandwO § 54 Abs. 3 Nr. 1 § 82 Satz 2 Nr. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Die Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler unter anderem die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, daß sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten. Nach dem Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (WiGBl. S. 55, 68) - TVG - sind tariffähig "Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern" (§ 2 Abs. 1).