LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.1995
16 Sa 1779/94
Normen:
TVG §§ 3 § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; VTV (Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3029/93

Tarifgeltung: Einbau von Holztreppen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 1779/94

DRsp Nr. 2001/15011

Tarifgeltung: Einbau von Holztreppen

1. Herstellung und Einbau von Holztreppen gehören zu den wesentlichen Tätigkeiten sowohl des Zimmerer- wie des Schreiner- (Tischler-) handwerks. 2. Ein Betrieb, der derartige Arbeiten arbeitszeitlich überwiegend durchführt, zählt zu den vom Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes ausdrücklich ausgenommenen Betrieben des Schreinerhandwerks, wenn der Betrieb sowohl mit dem Zimmerer- wie mit dem Schreinerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auf die Art der Ausbildung der beschäftigten Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Normenkette:

TVG §§ 3 § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; VTV (Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3029/93