Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 28. Juni 1984 bis zum 31. Mai 1987 in Anspruch.
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