BAG - Urteil vom 08.05.2018
9 AZR 586/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Klempnerhandwerk Nr. 4
AuR 2018, 535
EzA-SD 2018, 15
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1204/17
ArbG Herne, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2313/16

Tarifliche Anforderungen an die Zahlung einer Tagesauslösung bei Einsätzen auf einer AußenarbeitsstelleTarifliche Definition einer AußenarbeitsstelleTarifliches Verständnis zur Definition einer Dienstreise auch bei einem längerem Zeitraum der dienstlichen Tätigkeit am Einsatzort

BAG, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 586/17

DRsp Nr. 2018/11989

Tarifliche Anforderungen an die Zahlung einer Tagesauslösung bei Einsätzen auf einer Außenarbeitsstelle Tarifliche Definition einer Außenarbeitsstelle Tarifliches Verständnis zur Definition einer Dienstreise auch bei einem längerem Zeitraum der dienstlichen Tätigkeit am Einsatzort

Orientierungssätze: 1. Nach § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach näherer Maßgabe einer Entfernungsstaffel gezahlt, wenn die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als sieben Kilometer in der Luftlinie beträgt, eine Dienstreise vorliegt und der Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit an der Baustelle verbringt (Rn. 15). 2. Eine Außenarbeitsstelle iSv. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV ist jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes unabhängig davon, ob er steuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 EStG zu qualifizieren ist (Rn. 16). 3. Eine Dienstreise iSv. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV ist jede Reise in einer dienstlichen Angelegenheit bzw. in dienstlichem Auftrag. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit über einen längeren Zeitraum an einem Einsatzort zu verrichten hat (Rn. 26 f.).

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. November 2017 - 3 Sa 1204/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.