BAG - Urteil vom 21.03.2018
10 AZR 34/17
Normen:
MTV Arbeiter nordrheinische Textilindustrie v. 10.05.1978 (i.d.F.v. 01.01.2015) § 4 Nr. 4 S. 2; MTV Arbeiter nordrheinische Textilindustrie v. 10.05.1978 (i.d.F.v. 01.01.2015) § 5 Nr. 2 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 294
AuR 2018, 485
BAGE 162, 230
BB 2018, 1907
BB 2018, 2362
EzA ArbZG § 6 Nr. 13
EzA GG Art. 3 Nr. 116
EzA-SD 2018, 16
MDR 2018, 1257
NZA 2019, 622
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1206/15
ArbG Aachen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2749/15

Tarifliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und Nachtarbeit außerhalb von SchichtsystemenWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifparteienBeachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes durch die Tarifparteien in den TarifregelungenUnterschiedliche tarifliche Nachtarbeitsvergütung als Verstoß gegen den allgemeinen GleichheitsgrundsatzAnpassung nach oben bei gleichheitswidrigen Ungleichbehandlungen

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 34/17

DRsp Nr. 2018/9919

Tarifliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifparteien Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes durch die Tarifparteien in den Tarifregelungen Unterschiedliche tarifliche Nachtarbeitsvergütung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz "Anpassung nach oben" bei gleichheitswidrigen Ungleichbehandlungen

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter. Orientierungssätze: 1. Sieht ein Tarifvertrag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vor (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970), während für Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich ein Zuschlag von 15 % gezahlt wird (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970), verstößt diese Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann für die Vergangenheit nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden.