LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.08.2019
2 Sa 216/18
Normen:
TV EntgO-L EG 11; TV EntgO-L Abschn. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1031/17

Tarifliche Eingruppierung einer Ein-Fach-Lehrkraft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 216/18

DRsp Nr. 2020/3286

Tarifliche Eingruppierung einer Ein-Fach-Lehrkraft

Nach Abschnitt 1 Absatz (1) Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Lehrkraft in die Entgeltgruppe einzugruppieren, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht und in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Für eine Ein-Fach-Lehrerin gilt die Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung, die wiederum der Entgeltgruppe E 11 TV-L entspricht. Dies gilt auch für die Eingruppierung einer Lehrkraft an einer staatlichen Schule mit Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten, die die Lehrbefähigung nur für ein Schulfach aufweisen kann.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV EntgO-L EG 11; TV EntgO-L Abschn. 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L für die Zeit von August 2014 bis einschließlich Juli 2016.