LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.07.2019
2 Sa 251/18
Normen:
TV EntgO Bund EG 5; TV EntgO Bund EG 6; TV EntgO Bund EG 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 392/17

Tarifliche Eingruppierungssystematik aus Arbeitsvorgängen und TätigkeitsmerkmalenAnlagenspezifische Sachkundenachweise als Voraussetzung einer Eingruppierung nach TVöD

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 251/18

DRsp Nr. 2020/3287

Tarifliche Eingruppierungssystematik aus Arbeitsvorgängen und Tätigkeitsmerkmalen Anlagenspezifische Sachkundenachweise als Voraussetzung einer Eingruppierung nach TVöD

1. Maßgebend für die tarifliche Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang. Dieser kann sich aus der Stellenbeschreibung ergeben, wenn diese detailliert und nach Zeitanteilen gegliedert die einzelnen Elemente eines Arbeitsvorgangs auflistet. Maßgeblich ist das abgrenzbare Arbeitsergebnis. 2. Werden für die Eingruppierung in einer Entgeltgruppe anlagenspezifische Sachkundenachweise gefordert, muss der Kläger nachweisen, dass er berechtigt ist, Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik zu bedienen und instand zu halten. Der Sachkundenachweis wird in der Regel durch die Hersteller von Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik ausgestellt. Ein förmlicher Sachkundenachweis kann nicht durch anderweitig erworbene Sachkunde ersetzt werden.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV EntgO Bund EG 5; TV EntgO Bund EG 6; TV EntgO Bund EG 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem TVöD (Bund) und der dazugehörenden Entgeltordnung Bund für die Zeit ab Mai 2014.