LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.10.2019
3 Sa 69/19
Normen:
AVR DW MV vom 21.09.2016 Anl. 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 26/18

Tarifliche Jahressonderzuwendung und Testat über negatives Betriebsergebnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 69/19

DRsp Nr. 2019/17359

Tarifliche Jahressonderzuwendung und Testat über negatives Betriebsergebnis

Nimmt eine Mitarbeitervertretung die durch den Arbeitgeber angebotene Einsichtnahme in ein vorgelegtes Testat über ein negatives Betriebsergebnis für das betroffene Jahr nicht an, so kann sich die klagende Mitarbeiterin zur Anspruchsbegründung nicht erfolgreich darauf berufen, es fehle im Hinblick auf den Wegfall des Anspruches nach Anlage 14 Abs. 4 zu den AVR DW M-V an einer unterbliebenen Vorlage des negativen Testats an die Mitarbeitervertretung.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund Kammern Neubrandenburg vom 18.12.2018 - 13 Ca 26/18 - abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR DW MV vom 21.09.2016 Anl. 14 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 zur unstreitigen Höhe von 794,42 € brutto gemäß der Anlage 14 der AVR DWM-V (künftig Anlage 14) in der Fassung vom 21. September 2016 zu zahlen.