1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund Kammern Neubrandenburg vom 18.12.2018 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 zur unstreitigen Höhe von 794,42 € brutto gemäß der Anlage 14 der
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