BAG - Urteil vom 14.12.2023
10 AZR 374/20
Normen:
ZPO § 148 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1; ZTV § 3 Abschn. II Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 120/19
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 18/20

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge bei Wechselschichtarbeit; Aussetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 374/20

DRsp Nr. 2024/4795

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge bei Wechselschichtarbeit; Aussetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 17. Juli 2020 - 12 Sa 18/20 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 120/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.655,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 547,45 Euro seit dem 25. Juli 2019 und aus weiteren 1.107,77 Euro seit dem 14. Januar 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 148 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1; ZTV § 3 Abschn. II Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.