Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.02.2020 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge für geleistete Nachtschichtarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem August 2001 als Schichtarbeiter gegen einen Bruttostundenlohn von zuletzt 18,82 € tätig. Die Beklagte arbeitet im kontinuierlichen Drei-Schicht-Betrieb.
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