LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2020
13 Sa 292/20
Normen:
ArbZG § 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2361/19

Tarifliche Zuschlagsregelung für Nachtarbeit kein Verstoß gegen Grundsatz der GleichbehandlungZulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsAusübung des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien durch Bildung von Gruppen bei der Nachtarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 292/20

DRsp Nr. 2023/9236

Tarifliche Zuschlagsregelung für Nachtarbeit kein Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Ausübung des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien durch Bildung von Gruppen bei der Nachtarbeit

Weitgehende Paralelentscheidung zur Sache 13 Sa 291/20, die vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.02.2020 - 6 Ca 2361/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge für geleistete Nachtschichtarbeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem August 2001 als Schichtarbeiter gegen einen Bruttostundenlohn von zuletzt 18,82 € tätig. Die Beklagte arbeitet im kontinuierlichen Drei-Schicht-Betrieb.

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