LAG Bremen - Urteil vom 10.12.2020
2 Sa 76/20
Normen:
BGB § 611; GTV Zeitungsverlagsgewerbe Niedersachsen und Bremen (i.d.F. v. 01.10.2016) § 3 II. Gr. III-IV und III. Gr. III-IV;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5338/19

Tarifsystematik für die EingruppierungRückgriff auf allgemeine Merkmale in den tariflichen OberbegriffenDifferenzierung beim Grad der Selbstständigkeit

LAG Bremen, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 76/20

DRsp Nr. 2021/15459

Tarifsystematik für die Eingruppierung Rückgriff auf allgemeine Merkmale in den tariflichen Oberbegriffen Differenzierung beim Grad der Selbstständigkeit

1. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Das folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe zuordnen können. 2. Wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsmerkmal nicht oder nicht voll erfasst wird, muss auf die allgemeinen Merkmale der tariflichen Oberbegriffe zurückgegriffen werden. Das gilt auch, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Entgeltgruppe ausscheidet. 3. Haben die Tarifvertragsparteien zwischen einer selbstständigen und einer weitgehend selbstständigen Verrichtung von Tätigkeiten bewusst unterschieden, messen sie diesem unterschiedlichen Maß an Selbstständigkeit eine differenzierende Wertigkeit bei. Diese Abstufung ist bei den Tätigkeitsmerkmalen der verschiedenen Gehaltsgruppen zu beachten.