BAG - Urteil vom 29.01.1975
4 AZR 218/74
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) vom 21. April 1961 Anlage 1 a VergGr. IV a Fallgr. 12 (Hauptvermittler für das Hotel- und Gaststättenpersonal beim Arbeitsamt I Berlin); TVG § 4 (Nachwirkung); Zwanzigster Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 15. Juli 1971;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung
AuR 1975, 218
BAGE 27, 22
BB 1975, 699
DB 1975, 2455
EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr. 3
JR 1978, 323
RdA 1975, 267
RiA 1975, 231
SAE 1976, 85
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1/74

Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

BAG, Urteil vom 29.01.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 218/74

DRsp Nr. 2000/10226

Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

»1. Der zum 31. Dezember 1969 gekündigte MTA lief zu diesen Zeitpunkt als Tarifvertrag ab. Mit Beginn des 1. Januar 1970 galten und gelten seine Rechtsnormen kraft Gesetzes, nicht kraft Tarifvertrages weiter. 2. Das Tarifvertragsgesetz enthält keine Bestimmung, die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gibt, Rechtsnormen zu setzen, die von vornherein ihrer rechtlichen Qualifikation nach solche sind wie die, die nach Ablauf eines Tarifvertrages kraft Gesetzes weiter gelten. Das geltende Tarifrecht kennt Tarifverträge mit von Vornherein nachwirkenden Normen nicht.« 3. Durch den Zwanzigsten Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des MTA vom 15. Juli 1971 ist kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden. 4. Die Nachwirkung der Rechtsnormen des MTA und seiner Anlage 1 a erstreckt sich als solche nur auf Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem Ablauf des MTA und seiner Anlage 1 a begründet worden waren. 5. Die Vertragsklausel "Für das Arbeitsverhältnis gelten der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge"