LAG Brandenburg - Urteil vom 17.03.1995
5 Sa 671/94
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 72
BB 1995, 2530
EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 11
LAGE § 4 TVG Nachwirkung Nr. 3
NJ 1995, 616
ZTR 1995, 510
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - Urteil vom 14. Juli 1994 - 1 Ca 2185/93,

Tarifvertrag: Nachwirkung - Begriff der andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG - Tarifpluralität

LAG Brandenburg, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 671/94

DRsp Nr. 2002/16832

Tarifvertrag: Nachwirkung - Begriff der "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG - Tarifpluralität

»1. Nach Auflösung eines Arbeitgeberverbandes wirken die Normen des von ihm abgeschlossenen Tarifvertrages nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 2. Eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG liegt in bezug auf anderweitig organisierte Arbeitnehmer nicht im Abschluss eines neuen, mit einer anderen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages des Arbeitgebers bzw. eines neuen Arbeitgeberverbandes, dem der Arbeitgeber angehört. 3. Die durch die Nachwirkung eines Entgelttarifvertrages und den Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrages mit einer anderen Gewerkschaft entstehende Tarifpluralität ist - jedenfalls im Entgeltbereich - nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufzulösen (entgegen BAG, Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90 - DRsp-ROM Nr. 2001/11973 -).«