LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2019
11 TaBV 82/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 86/18

Tatsächliche einheitliche Leitung für gemeinsamen Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger UnternehmenEinheitlicher Arbeitszweck und dessen tatsächliche Umsetzung als Voraussetzung für gemeinsamen BetriebPersonalübergreifender Einsatz für gemeinsamen BetriebErfolgreiche Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats für nicht existierenden gemeinsamen Betrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 11 TaBV 82/18

DRsp Nr. 2021/2870

Tatsächliche einheitliche Leitung für gemeinsamen Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen Einheitlicher Arbeitszweck und dessen tatsächliche Umsetzung als Voraussetzung für gemeinsamen Betrieb Personalübergreifender Einsatz für gemeinsamen Betrieb Erfolgreiche Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats für nicht existierenden gemeinsamen Betrieb

1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen setzt voraus, das diese eine einheitliche Leitung rechtlich vereinbart haben. Maßgeblich ist, ob- über bloße Erklärung hinaus- tatsächlich dessen Einrichtung erfolgt ist.2. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberüber- greifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2018 - Az. 4 BV 86/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5; ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

1. 2. i. ii. iii. iv. v. vii. ix. x. xi. xii. xiii. xvi. xv. xvi. xvii. xviii. xix. xx. xxi. xxii. i. ii. iii. iv. v. vi.