BAG - Urteil vom 25.01.2017
4 AZR 379/15
Normen:
TV-L Entgeltgruppe 11; TV-L Entgeltgruppe 12; ZPO § 563 Abs. 1; ASiG § 6; ASiG § 7; ASiG § 16;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 3
BB 2017, 628
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1009
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1102/14
ArbG Frankfurt/Oder, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1967/13

Technischer Charakter der Aufgaben und Anforderungen an Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnforderungen an technische Angestellte im öffentlichen DienstAbgrenzung des einheitlichen Arbeitsvorgangs vom Rückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung des TV-L

BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 379/15

DRsp Nr. 2017/2954

Technischer Charakter der Aufgaben und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anforderungen an technische Angestellte im öffentlichen Dienst Abgrenzung des "einheitlichen Arbeitsvorgangs" vom Rückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung des TV-L

Orientierungssätze: 1. Nach dem ASiG muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit über sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu, die im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben entspricht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tätigkeit technische Fachkenntnisse fordert und technischen Charakter hat. 2. Für den technischen Charakter einer Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Beschäftigte selbst technisch-handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauwerke erstellt oder repariert. Auch Kontroll- und Beratungstätigkeiten können technischen Charakter haben.