BAG - Urteil vom 18.05.2017
2 AZR 721/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315; BGB § 612a; ZPO § 256 Abs. 1; LPVG NRW § 62; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4; LPVG NRW § 74 Abs. 1; TVöD § 2 Abs. 3 S. 2; BMT-G § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 308 Nr. 11
ArbRB 2017, 301
AuR 2017, 510
BAGE 159, 148
BB 2017, 2621
EzA BGB 2002 § 308 Nr. 16
MDR 2017, 1309
NZA 2017, 1195
NZA-RR 2019, 571
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 415/15
ArbG Bonn, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2342/14

Teilkündigung einer Vertragsbedingung nur bei ausdrücklicher Kündigungsabrede zulässigKeine Umgehung des Kündigungsschutzes durch zulässige TeilkündigungInhaltskontrolle bei Vereinbarung zur Kündbarkeit einer PauschalierungsabredeKeine generelle Kündbarkeit von Nebenabreden im TVöDKein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigung von Nebenabreden

BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 721/16

DRsp Nr. 2017/11900

Teilkündigung einer Vertragsbedingung nur bei ausdrücklicher Kündigungsabrede zulässig Keine Umgehung des Kündigungsschutzes durch zulässige Teilkündigung Inhaltskontrolle bei Vereinbarung zur Kündbarkeit einer Pauschalierungsabrede Keine generelle Kündbarkeit von Nebenabreden im TVöD Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigung von Nebenabreden

Eine Vereinbarung über die Kündbarkeit einer Pauschalierungsabrede kann einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB iVm. § 307 Abs. 1 BGB selbst dann standhalten, wenn das Recht zur Kündigung nicht an einen in der Klausel selbst angegebenen Grund geknüpft ist. Orientierungssätze: 1. Die einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen durch Kündigung ist, da sie das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge eines Vertrages stört, grundsätzlich unzulässig. Solche sog. Teilkündigungen einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen können aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu - wirksam - das Recht eingeräumt wurde.