BGH - Urteil vom 19.09.1979
IV ZR 87/78
Normen:
RVO § 1542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHWarn 1979, Nr. 219
BKK 1980, 101
EBE 1979, 414
LM Nr. 12 zu Teilungsabkommen
MDR 1980, 129
VersR 1979, 1093
VRS 58, 17
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Teilungsabkommen; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen

BGH, Urteil vom 19.09.1979 - Aktenzeichen IV ZR 87/78

DRsp Nr. 1999/8229

"Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen

»Zur Auslegung den § 1 Abs. 2 und 4 des Rahmenteilungsabkommens zwischen dem HUK-Verband sowie dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. vom 27./28. Mai/ 20. Juni 1969, wonach a) Voraussetzung für die Anwendung des ist, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht, b) das Abkommen nicht anzuwenden ist, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit den Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet.«

Normenkette:

RVO § 1542 Abs. 1 ;

Tatbestand: