BAG - Urteil vom 14.11.2017
3 AZR 516/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 256/15
ArbG Lübeck, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1293/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 515/16 - v. 14.11.2017

BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 516/16

DRsp Nr. 2018/1974

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 515/16 - v. 14.11.2017

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 256/15 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Juni 2015 - 6 Ca 1293/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berücksichtigen sind.