BAG - Urteil vom 14.11.2017
3 AZR 518/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 509/15
ArbG Lübeck, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1315/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 515/16 - v. 14.11.2017

BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 518/16

DRsp Nr. 2018/1976

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 515/16 - v. 14.11.2017

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 509/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berücksichtigen sind.

Der im Juli 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen - ua. der W GmbH - seit dem 25. Februar 1977 beschäftigt. Bei der W GmbH bestand eine Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung (BV 2/88), deren Bestandteil eine als Anlage beigefügte Versorgungsordnung (VO) war. Nach Abschnitt VI Nr. 1 Buchst. a VO beträgt die monatliche Alters- und Invalidenrente nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren für außertarifliche Mitarbeiter 400,00 DM, für Mitarbeiter der Tarifgruppen K/T 6 und M 4 300,00 DM und für die übrigen Mitarbeiter 200,00 DM. Die anrechenbare Dienstzeit ist nach Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO die Zeit, während der in ununterbrochener Folge bis zum Erwerb eines Anspruchs auf Betriebsrente ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zum Unternehmen bestanden hat.