BAG - Urteil vom 12.12.2018
4 AZR 271/18
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 152
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 85/17
ArbG Hamburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 126/17

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 123/18 - v. 12.12.2018

BAG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 271/18

DRsp Nr. 2019/4306

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 123/18 - v. 12.12.2018

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 2018 - 2 Sa 85/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2017 - 22 Ca 126/17 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. April 2017 ein Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 2b "nach dem 5. Berufsjahr" des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung sowie jährlich eine tarifliche Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld nach Maßgabe des Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und darüber, ob dessen Entgeltregelungen gegenüber einem unmittelbar und zwingend geltenden Haustarifvertrag günstiger sind.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im ganzen Bundesgebiet. Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Mai 1989 als Verkäufer beschäftigt.