BAG - Urteil vom 25.01.2018
8 AZR 524/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 406/15
LAG Thüringen, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 413/15
ArbG Nordhausen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 810/14

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 524/16

DRsp Nr. 2018/7985

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

Die Revision der Beklagten zu 4. gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 - 1 Sa 406/15 - und - 1 Sa 413/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 4. hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Klägerin und die vormalige Beklagte zu 4. (im Folgenden Beklagte) streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht, und in diesem Zusammenhang darüber, ob das Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 infolge eines Betriebsübergangs auf die vormalige Beklagte zu 1., die I W GmbH + Co. KG, die später unter F H-K GmbH + Co. KG firmierte (im Folgenden F), übergegangen ist. Ferner begehrt die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin war langjährig als Produktionsmitarbeiterin im Betrieb der Beklagten in N beschäftigt. Dort stellte die Beklagte hauptsächlich Fensterbänke sowie technische Formteile her. Hierzu setzte sie die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel ein. Neben dem Betrieb in N unterhielt die Beklagte Betriebe in O und in B.

Im Sommer 2010 beschloss der Beirat der Beklagten auszugsweise Folgendes: