BAG - Urteil vom 25.01.2018
8 AZR 614/16
Normen:
GG Art. 12 Abs.1; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 551/16
ArbG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 8628/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 614/16

DRsp Nr. 2018/7986

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2016 - 26 Sa 551/16 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 - 37 Ca 8628/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs.1; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht, und in diesem Zusammenhang darüber, ob das Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 infolge eines Betriebsübergangs auf die I W GmbH + Co. KG, die später unter F H-K GmbH + Co. KG firmierte (im Folgenden F), übergegangen ist.

Der Beklagte war seit 1983 bei der Klägerin in deren Betrieb in B, in dem zuletzt Fassaden- und Balkonprofile produziert wurden, als Produktionsschichtarbeiter beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Klägerin in N und O.

Im Sommer 2010 beschloss der Beirat der Klägerin auszugsweise Folgendes:

"Die W GmbH + Co. KG soll in Zukunft nur noch die Immobilien halten und verwalten sowie das Anlagevermögen, die Lizenzrechte sowie die sonstigen Vermögensgegenstände der Gesellschaft.