Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2017 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die Versorgungsbezüge des Klägers im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 richten.
Der Kläger war als Dienstordnungs-Angestellter bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 1994 Versorgungsbezüge. Die Beklagte ist aus einer Fusion mehrerer Innungskrankenkassen hervorgegangen.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2008) bestimmt in ihrem § 26 Abs. 1, dass für die Versorgung der Dienstordnungs-Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig-Holstein entsprechend gelten.
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