BVerfG - Kammerbeschluss vom 30.01.2020
2 BvR 1005/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1; AGG § 21 Abs. 1 S. 1; EGRL 43/2000; EGRL 78/2000; UNBehRÜbk Art. 20 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 66/16

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Versagung eines Duldungsanspruchs bzgl des Mitführens eines Blindenführhundes verletzt Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG); Verkennung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, insb des mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbundenen Paradigmenwechsels, sowie des Rechts auf persönliche Mobilität (Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention ) in das Zivilrecht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1005/18

DRsp Nr. 2020/3329

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Versagung eines Duldungsanspruchs bzgl des Mitführens eines Blindenführhundes verletzt Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG); Verkennung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, insb des mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verbundenen Paradigmenwechsels, sowie des Rechts auf persönliche Mobilität (Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention <juris: UNBehRÜbk>) in das Zivilrecht

Tenor

Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. April 2018 - 20 U 160/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1; AGG § 21 Abs. 1 S. 1; EGRL 43/2000; EGRL 78/2000; UNBehRÜbk Art. 20 Buchst. b;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zutritts- und Durchgangsrecht der Beschwerdeführerin mit ihrem Blindenführhund durch Praxisräume einer Orthopädischen Gemeinschaftspraxis.

I.