EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter Nr. 3
NZA 1990, 486
PersV 1992, 130
SAE 1991, 96
VR 1991, 103
ZTR 1990, 250
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 559/88
ArbG Koblenz, vom 25.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 27/88
Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt
BAG, Urteil vom 24.10.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 5/89
DRsp Nr. 1992/5931
Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt
»1. Wird ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unter Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder (seit 1. 5. 1985) unter Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1BeschFG 1985 gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich vergütet, richtet sich sein Urlaubsentgelt (§ 11 Abs. 1BUrlG) nach dem anteiligen üblichen Arbeitsverdienst eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.2. Entsprechendes gilt, wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unter Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich vergütet wird.«