BAG - Urteil vom 24.10.1989
8 AZR 6/89
Normen:
BAT § 3 Buchstabe q, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 ; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 139, 242, 366 Abs. 2, § 612 Abs. 2 ; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Koblenz, vom 06.10.1988vom 25.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 560/88 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 28/88

Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

BAG, Urteil vom 24.10.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 6/89

DRsp Nr. 2001/5184

Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

1. Der Urlaubsentgeltanspruch entspricht dem Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns während der urlaubsbedingten Freistellung von der Arbeitspflicht. 2. a) Hat der Arbeitgeber einer Muskischule die Monatswochenstundenvergütung nach einer Beschäftigungsdauer von 42 Wochen berechnet, obwohl der Arbeitnehmer 52 Wochen lang beschäftigt war, liegt darin eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den vollzeitbeschäftigten Musikschullehrern und den teilzeitbeschäftigten Musikschullehrern mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. b) Bei Berechnung der Vergütung dieser Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Abzug wegen der die Unterrichtszeit und die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs übersteigenden unterrichtsfreien Beschäftigungszeit von 10 Wochen nicht vorgenommen. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist § 139 BGB, wonach die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in aller Regel zu seiner völligen Nichtigkeit führt, dann nicht anwendbar, wenn es sich um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe q, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 ; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 139, 242, 366 Abs. 2, § 612 Abs. 2 ; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 ;

Tatbestand