BAG - Urteil vom 28.03.2023
9 AZR 488/21
Normen:
BGB § 366; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX § 208 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1587
BB 2023, 1598
EzA-SD 2023, 7
MDR 2023, 1325
NZA 2023, 826
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 73 öD/21
ArbG Kiel, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1469 öD/20

Tilgungsregelung des § 366 BGB bei aus verschiedenen Rechtsgrundlagen entstandenen ErholungsurlaubsansprüchenVorrang des gesetzlichen Mindesturlaubs bei unterbliebener Tilgungsbestimmung durch den ArbeitgeberMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme als Voraussetzung für den Urlaubsverfall nach 15 Monaten nach Ablauf des Übertragungszeitraums

BAG, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 488/21

DRsp Nr. 2023/7829

Tilgungsregelung des § 366 BGB bei aus verschiedenen Rechtsgrundlagen entstandenen Erholungsurlaubsansprüchen Vorrang des gesetzlichen Mindesturlaubs bei unterbliebener Tilgungsbestimmung durch den Arbeitgeber Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme als Voraussetzung für den Urlaubsverfall nach 15 Monaten nach Ablauf des Übertragungszeitraums

Orientierungssätze: 1. Bei Ansprüchen auf Erholungsurlaub aus einem Kalenderjahr, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, handelt es sich um selbständige Urlaubsansprüche, auf die § 366 BGB Anwendung findet, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht (Rn. 21). 2. Nimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall bei der Urlaubsgewährung keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, ist die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe heranzuziehen, dass zuerst die gesetzlichen Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden (Rn. 22).