BGH - Urteil vom 06.04.2022
VIII ZR 295/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 306 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2022, 878
NJW 2022, 1944
NZM 2022, 882
WM 2023, 832
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 90/19
KG, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 19/20

Transparenzgebot der vereinbarten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis i.R.d. Wärmlieferungsvertrags; Anwendbarkeit der Rechtsfolgenbestimmung auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen

BGH, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 295/20

DRsp Nr. 2022/7201

Transparenzgebot der vereinbarten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis i.R.d. Wärmlieferungsvertrags; Anwendbarkeit der Rechtsfolgenbestimmung auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen

a) In Fernwärmelieferungsverträgen ist die Verwendung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte sowie des Indexes für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) bei Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- beziehungsweise Grundpreis grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vereinbar (Bestätigung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).b) Die Rechtsfolgenbestimmung des § 306 BGB ist auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbar.c) Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind.