BGH - Urteil vom 01.06.2022
VIII ZR 287/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 306; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 233, 339
MDR 2022, 1269
WM 2023, 842
ZIP 2022, 1494
ZMR 2023, 756
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 76/19
LG Berlin, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 7/20

Tranzparenz von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln; Dreijahreslösung in Energieversorgungsstreitigkeiten

BGH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 287/20

DRsp Nr. 2022/10236

Tranzparenz von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln; Dreijahreslösung in Energieversorgungsstreitigkeiten

a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten, nicht. Diese Gesichtspunkte können allerdings für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV von Bedeutung sein.