LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2019
2 Sa 321/18
Normen:
SGB VI § 236;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 232/18

Überbrückungsbeihilfe erlischt mit Gewährung einer Teilrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 321/18

DRsp Nr. 2019/13700

Überbrückungsbeihilfe erlischt mit Gewährung einer Teilrente

Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2018 - 8 Ca 232/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche Auswirkung die Möglichkeit des Bezugs von Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den durch das "Flexirentengesetz" eingetretenen Änderungen auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) hat.

Der 1954 geborene Kläger war vom 14. November 1983 bis zum 31. Dezember 2012 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme u.a. der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus Gründen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich.