EuGH - Urteil vom 19.09.1995
Rs C-364/93
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968) Art. 5 Nr. 3;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-2719 (Marinari)
EuZW 1995, 765
EWS 1995, 422
IPRax 1997, 331
IStR 1995, 590
JZ 1995, 1107
WiB 1995, 971
Vorinstanzen:
Corte suprema di cassazione,

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Wahlrecht des Klägers - Ort des ursächlichen Geschehens und Ort, an dem der Schaden entstanden ist - Umfang - Ort, an dem ein Vermögensschaden in der Folge eines vom Geschädigten in einem anderen Vertragsstaat erlittenen Erstschadens eingetreten ist - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen Rs C-364/93

DRsp Nr. 2000/4539

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Wahlrecht des Klägers - Ort des ursächlichen Geschehens und Ort, an dem der Schaden entstanden ist - Umfang - Ort, an dem ein Vermögensschaden in der Folge eines vom Geschädigten in einem anderen Vertragsstaat erlittenen Erstschadens eingetreten ist - Ausschluß

(Antonio Marinari gegen Lloyds Bank plc und Zubaidi Trading Company)