BSG - Urteil vom 05.10.1995
2 RU 34/94
Normen:
RVO § 653 Abs. 3 S. 1 § 649 Abs. 1 § 669 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1996, 704
SozR 3-2200 § 653 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein Westfalen,
SG Düsseldorf,

Übergang der Funktionsnachfolge bei Eigenunfallversicherungsträgern

BSG, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 2 RU 34/94

DRsp Nr. 1996/20438

Übergang der Funktionsnachfolge bei Eigenunfallversicherungsträgern

Im Zuständigkeitsbereich von Eigenunfallversicherungsträgern gehen die gegen den bisherigen Träger aus früheren Unfällen entstandenen Entschädigungsansprüche bei Übernahme eines Unternehmens untereinander nicht kraft Gesetzes über. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 653 Abs. 3 S. 1 § 649 Abs. 1 § 669 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Umstritten ist, ob Unfallasten aus dem Betrieb der ehemals Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf von der Klägerin als Eigenunfallversicherungsträger (EUV-Träger) auf das beklagte Land als EUV-Träger übergegangen sind.

Der im Jahre 1986 verstorbene Versicherte H. (H.) erlitt im Dezember 1956 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen ihm die Klägerin Verletztenrente gewährte. Die Beigeladene war bis zum Jahre 1954 als Krankenschwester in den Städtischen Krankenanstalten Düsseldorf tätig und bezieht von der Klägerin seit Juni 1966 wegen einer Berufskrankheit Verletztenrente.