LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2020
15 Sa 48/19
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 781; BGB § 242; BGB § 195;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7274/18

Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Zuge eines BetriebsübergangsWirksamkeit und Umfang einer GesamterledigungsklauselTreuwidrigkeit der Berufung des Arbeitnehmers auf die Erledigung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 48/19

DRsp Nr. 2020/16406

Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Zuge eines Betriebsübergangs Wirksamkeit und Umfang einer Gesamterledigungsklausel Treuwidrigkeit der Berufung des Arbeitnehmers auf die Erledigung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

1. Zu den Rechten und Pflichten iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehören auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen sowie konkurrierende Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht.2. Schließt der Betriebserwerber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nebst Gesamterledigungsklausel im Sinne eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses, dann sind hiervon regelmäßig auch mögliche Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung inklusive des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB erfasst.3. Das Berufen auf eine solche Gesamterledigungsklausel durch den Arbeitnehmer ist nur dann treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn der Erwerber bei Vertragsschluss keine Kenntnis von der vorsätzlichen unerlaubten Handlung hatte und diese auch nicht kennen musste.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 4 Ca 7274/18 - wird zurückgewiesen.

2. 3.